Infektionsschutzgesetz 3 36 Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer. 1 (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der. 2 36 IfSG – Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen. 3 (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie. 4 § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. 5 Auf § 36 IfSG verweisen folgende Vorschriften: Infektionsschutzgesetz (IfSG) Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen § 5 (Epidemische Lage von nationaler Tragweite) Überwachung § 8 (Zur Meldung verpflichtete Personen) § 9 (Namentliche Meldung). 6 die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. 7 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen (§§ 33 - 36) § 33 Gemeinschaftseinrichtungen. § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes. § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung. 8 1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, 2. (weggefallen) 3. Obdachlosenunterkünfte, 4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, 5. 9 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag, 3. ambulante Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern. 36 estg 10 36 Infektionsschutz bei Einrichtungen, Unternehmen und Personen behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, 3. 11 infektionsschutzgesetz berlin 12