Nicht mehr vermittelbar wegen pflegegrad 5 und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,. 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. 1 Dazu muss die Person, die Sie pflegen, mindestens Pflegegrad 2 aufweisen und zu Hause gepflegt werden. Der Pflegegrad 1 reicht hier nicht aus. Um eine. 2 Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld. Das ist dort, wo sich die pflegebedürftige Person aufhält. 3 Eine Arbeit ist bspw. dann unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). 4 Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 nicht nur durch Angehörige, sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei erhalten Versicherte das Pflegegeld jedoch nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch „anteiliges Pflegegeld“. 5 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. 6 Wenn etwa bei einer Begutachtung nicht alles geprüft wurde, was für eine Entscheidung über einen Pflegegrad relevant ist. Es kommt häufig vor, dass Antragsteller aus Scham ihre Bedürftigkeit nicht vollständig offenlegen – bei Männern sind diese Hemmungen übrigens deutlich ausgeprägter. 7 Grundsätzlich gilt derjenige Arbeitslose als nicht vermittelbar, der keine oder kaum Aussichten auf eine dauerhafte Anstellung hat. Dies können neben Langzeitarbeitslosen ebenfalls Alleinerziehende oder ältere Personen sein. Auch Menschen mit Behinderung oder chronischen Krankheiten fallen unter Umständen in die Kategorie der nicht. 8 Außerdem darf die Pflege durch Sie nicht erwerbsmäßig erfolgen. Das bedeutet, dass keine Entlohnung im eigentlichen Sinne für Ihre Pflegetätigkeit gezahlt werden darf. Allerdings darf die pflegebedürftige Person Ihnen aber Pflegegeld für Ihren Aufwand auszahlen, was nicht als Einkommen gilt. 9 Da der Zeitaufwand heute nicht mehr an den Pflegegrad gekoppelt ist, steht bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit die Selbständigkeit im Fokus: Der Gutachter bewertet in sechs verschiedenen Modulen, wie gut die zu pflegende Person ihren Alltag selbständig bewältigt. nicht mehr vermittelbar wegen pflegegrad 1 10